§ 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. 2Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:

 

1.

bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,

 

2.

bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie

 

3.

bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.

 

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.

 

(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.

 

(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.

 

(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.

 

(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

 

1.

des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie

 

2.

von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.

 

(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung

 

1.

unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie

 

2.

dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

 

(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.

 

(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.

 

(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

 

(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

 

(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen

 

1.

die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie

 

2.

die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.

§§ 2 - 40 Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen

§ 2 Hauptzollamt Aachen

Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für

 

1.

die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

 

a)

der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,

 

b)

aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

 

2.

die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie

 

3.

den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der kreisfreien Stadt Leverkusen.

§ 3 Hauptzollamt Augsburg

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

 

1.

die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,

 

2.

die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie

 

3.

die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

§ 4 Hauptzollamt Berlin

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für

 

1.

die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,

 

2.

die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,

 

3.

die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,

 

4.

die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam so...

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