Rz. 3

Strafverfahren i. S. d. §§ 385ff. AO ist das gesamte Steuerstrafverfahren, angefangen vom Vorverfahren bis zum Abschluss des Strafvollstreckungsverfahrens.[1] Das Strafverfahren beginnt, sobald es eingeleitet ist. Dafür ist keine schriftliche Einleitungsverfügung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass eine Strafverfolgungsbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[2] Zur Einleitung befugt ist grundsätzlich jeder Bedienstete der Finanzbehörde. Daher liegt bei solchen Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 397 AO erfüllen und durch einen Außenprüfer im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen, bereits eine Einleitung vor.[3] Vor der Einleitung ergeben sich die Befugnisse der Finanzbehörde im Wesentlichen aus der AO. Der Begriff der Steuerstraftat wird durch § 369 Abs. 1 AO bestimmt.[4] Dazu gehören auch Anstiftung[5] und Beihilfe[6] zu solchen Taten sowie die Begünstigung gem. § 257 StGB. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 369 Abs. 2 AO. Nicht zum Strafverfahren gehören Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rechte und Pflichten des Betroffenen in diesem Verfahren richten sich allein nach der AO. Bei Streitfragen in diesem Fall ist der Finanzrechtsweg gegeben.[7]

[3] Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012, Rz. 703.

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