Rz. 7

Da die AO keine lückenlosen Regelungen für Steuerordnungswidrigkeiten trifft, ordnet § 377 Abs. 2 AO die ergänzende Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Teils des OWiG an. Soweit sich in der AO allerdings spezielle Bestimmungen finden, müssen diese in einschlägigen Verfahren beachtet werden. Dies ist insb. im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Leichtfertigkeit statt Fahrlässigkeit[1], die Verfolgungsverjährung[2] und die Höhe der Geldbuße[3] der Fall. Der Verweisung in § 377 Abs. 2 AO kommt – wie auch § 369 Abs. 2 AO – lediglich klarstellende Funktion zu, da die §§ 378384 AO offensichtlich keine umfassende Regelung des materiellen Steuerordnungswidrigkeitenrechts enthalten.[4]

[3] Vgl. Rz. 23.
[4] Hunsmann, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, 109. Lfg. 10/2017, § 377 AO Rz. 1; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 377 AO Rz. 2; Heuel, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/2017, § 377 AO Rz. 1; a. A. Heersprink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 377 AO Rz. 21 sowie Rüping, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 377 AO Rz. 19, die von einer abschließenden Regelung ausgehen.

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