Rz. 241

Das System der Strafzumessung (s. Rz. 208) lässt eine für die einzelne Straftat und den einzelnen Tatbeteiligten exakte Strafvoraussage nicht zu. Auch wenn der Verkürzungsbetrag ein bestimmender Strafzumessungsgrund ist (s. Rz. 221), bewirkt allein dessen Höhe keine schematische und gleichsam "tarifmäßige" Staffelung der Strafe, vielmehr ist jeder Einzelfall nach den von § 46 StGB vorgeschriebenen Kriterien zu beurteilen[1].

 

Rz. 242

Die Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 2 AO haben – für die Gerichte allerdings unverbindliche – unterschiedliche Strafmaßtabellen entwickelt, auf deren Grundlage sie für den "Normalfall" in ihren Strafbefehlsanträgen die Strafbemessung vorschlagen. Anknüpfungspunkt ist hier die Höhe der Steuerverkürzung (s. Rz. 221). Von dieser ausgehend wird i. d. R. nach einer bestimmten Staffelung pro 500 EUR verkürzter Steuern ein bestimmter Durchschnittssatz (meist zwischen 5 und 10 Tagessätzen) angenommen. Da eine starre Anwendung dieses Durchschnittssatzes bei hohen Verkürzungsbeträgen aber schnell zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, wird teilweise eine gewisse Abstufung vorgenommen. Ein solches mathematisches Vorgehen darf allerdings nicht mehr als ein erster Anhaltspunkt sein, da es den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht Rechnung trägt. Die einfache Anwendung einer Berechnungsformel ist mit § 46 StGB nicht zu vereinbaren (vgl. BGH v. 25.8.2010, 1 StR 410/10, wistra 2011, 219; s. auch § 400 AO Rz. 39).

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