Rz. 262

Wird die Urkundenfälschung, z. B. die Herstellung und Verwendung falscher Ausgabenbelege, bei der Erstellung der Buchführung begangen, so ist dies im Rahmen der Vorbereitung zur Steuerhinterziehung zu sehen (s. Rz. 145). Die Übernahme der falschen Zahlen in die Steuererklärung und die Abgabe dieser Erklärung sind ein hiervon unabhängiger Lebenssachverhalt. Zwischen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung besteht regelmäßig Tatmehrheit (s. Rz. 192). Die Vorstellung des Täters, dass die Urkundenfälschung zwangsläufig in der Abgabe falscher Steuererklärungen enden wird, reicht für die Verbindung der Straftaten zur Tateinheit i. S. v. § 52 StGB (s. Rz. 191) nicht aus[1].

Werden die zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschten Belege im Rahmen einer Außenprüfung einem Prüfer vorgelegt, so fallen tatbestandlich Ausführungshandlungen zusammen, durch die in Tateinheit (§ 52 StGB; Rz. 191) die Straftatbestände der Urkundenfälschung und der Steuerhinterziehung verwirklicht werden[2]. Tateinheit wird nur begründet, wenn die gefälschten Urkunden zur Steuerhinterziehung gebraucht werden[3]. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist auch bei dem Gebrauch von Fotokopien von unechten oder verfälschten Urkunden in Kenntnis der Unechtheit oder Verfälschung der Originale gegeben[4].

Zur Strafbarkeit der Urkundenfälschung, wenn der Täter diese in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart, s. Erl. zu § 393 Abs. 2 AO; s. aber auch BGH v. 14.6.1999, 5 StR 159/99, wistra 1999, 341.

[1] BGH v. 7.6.1994, 5 StR 272/94, wistra 1994, 268.
[2] BGH v. 15.7.1988, 3 StR 137/88, wistra 1988, 345.
[3] BGH v. 12.5.1989, 3 StR 55/89, wistra 1989, 265.
[4] OLG Düsseldorf v. 29.7.1999, 2b Ss 60/99-32/99 I, wistra 2000, 37.

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