Rz. 261

Wird die Steuerhinterziehung durch einen Amtsträger begangen, der seine Befugnisse oder seine Rechtsstellung missbraucht (§ 370 Abs. 3 Nr. 2 AO; Rz. 161), so erfüllt dieser regelmäßig auch den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB[1]. Die Ahndung der Untreue wird jedoch nicht durch die Ahndung der Steuerhinterziehung ausgeschlossen, sondern hat gesondert zu erfolgen (zur Konsumtion § 369 AO Rz. 70). Durch den erhöhten Strafrahmen (s. Rz. 184) wird allerdings der typische Unrechtsgehalt der Untreue abgegolten und darf nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden[2].

Eine Untreue liegt nicht vor, wenn ein GmbH-Geschäftsführer mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits erzielte Gewinne aus dem Gesellschaftsvermögen entnimmt und deren Entstehung durch falsche Buchungen verschleiert, um Steuern zu hinterziehen[3].

[1] AG Lübeck v. 24.10.2003, 75 Ds 720 Js 9029/03, wistra 2004, 77.
[2] BGH v. 21.10.1997, 5 StR 328/97, wistra 1998, 64.
[3] BGH v. 24.8.1988, 3 StR 232/88, wistra 1989, 23.

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