Rz. 184

§ 370 Abs. 3 AO droht, vergleichbar mit dem Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (s. Rz. 153) eine gegenüber dem Regelstrafrahmen (s. Rz. 176) erhöhte Strafe an, und zwar eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die Verhängung nur einer Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen, zusätzlich zur Freiheitsstrafe kann aber eine Geldstrafe verhängt werden (s. Rz. 178). Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung (s. Rz. 176) ist zulässig[1].

Rz. 185 einstweilen frei

[1] BGH v. 6.6.1989, 1 StR 221/89, wistra 1989, 262.

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