Rz. 219

Das UStG[1] enthält mit § 26b UStG und § 26c UStG strafrechtlich relevante Tatbestände.

Da es sich bei diesen Regelungen nicht um Normen aus dem Bereich der Steuerfestsetzung handelt, wären sie unter systematischen Gesichtspunkten als steuerstrafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Vorschriften besser in der AO eingefügt worden.

Zu der ab dem 1.7.2021 gültigen Streichung des § 26b UStG und der Neufassung der §§ 26a, 26c UStG vgl. Rz. 234ff.

[1] I. d. F. der Bekanntmachung v. 21.2.2005, BGBl I 2005, 386, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512.

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