Rz. 234

Der bis zum 30.6.2021 geltende § 26b UStG wird zum 1.7.2021 aufgehoben. Damit entfällt der bisher in § 26b Abs. 1 UStG geregelte Bußgeldtatbestand der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens jedoch nicht, sondern er wird inhaltlich modifiziert in den neuen § 26a Abs. 1 UStG eingefügt. Dabei soll das Tatbestandsmerkmal "in einer Rechnung i. S. von § 14 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer" gestrichen werden. Stattdessen wird ab dem 1.7.2021 allein die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. die nicht vollständige Zahlung der festgesetzten und zu entrichtenden Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages geahndet.[1]

 

Rz. 235

Der Anstoß für die Änderung wurde gegeben durch eine Prüfung des Bundesrechnungshofs zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens durch die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach §§ 26a, 26b UStG durch die FÄ gegeben.[2] Anlässlich dieser Prüfung hat der Bundesrechnungshof festgestellt, dass gerade das Tatbestandsmerkmal "in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer" in der praktischen Umsetzung der Norm Schwierigkeiten bereitet. Diesem Ergebnis ist aus mehreren Gründen zuzustimmen, da zahlreiche rechtliche Fragen strittig sind und mehrere praktische Probleme bestehen[3]:

  • Es ist strittig, ob § 26b UStG das Vorliegen sämtlicher Rechnungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 UStG verlangt oder an den Rechnungsbegriff in § 14 Abs. 1 UStG anknüpft (vgl. Rz. 226).
  • Ebenso ist strittig, ob Abrechnungsdokumente i. S. v. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG überhaupt von § 26b UStG erfasst werden.
  • Bei der Anwendung der Norm stellt sich insb. das praktische Problem nachzuweisen, dass die nicht entrichtete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde und die ordnungsgemäßen Vorsteuern übersteigt, wenn die entsprechenden Belege nicht vorliegen.
 

Rz. 236

Auf diese rechtlichen Unsicherheiten und Vollzugsprobleme reagierte der Gesetzgeber zum 1.7.2021 mit der Modifikation des ursprünglichen § 26b UStG und seiner Überführung in den neuen Abs. 1 des § 26a UStG.[4] Der bisherige ursprünglich in § 26b Abs. 1 UStG geregelte Bußgeldtatbestand wird modifiziert als neuer § 26a Abs. 1 UStG integriert und um Verweise auf alle in §§ 18, 18i, 18j, 18k UStG neu aufgenommenen Entrichtungsgebote ergänzt.

Durch die Streichung des Tatbestandsmerkmals "in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer" soll ab dem 1.7.2020 allein die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung der festgesetzten und zu entrichtenden Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages geahndet werden. Dadurch will der Gesetzgeber die sich aus dem Rechnungserfordernis des § 26b UStG a. F. ergebenden rechtlichen Fragen und praktischen Probleme (vgl. Rz. 226) lösen und eine konsequente Sanktionierung der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer bei kriminellen Unternehmern ermöglichen, die ihren Zahlungspflichten nicht vollumfänglich nachkommen.[5]

 

Rz. 237

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird ferner zum 1.7.2021 im Rahmen der Modifikation des ursprünglichen § 26b UStG und seine Überführung in den neuen § 26a UStG auch der ursprünglich in § 26b Abs. 2 UStG geregelte Bußgeldrahmen modifiziert und in den neuen § 26a Abs. 3 UStG integriert. Dabei nimmt der Gesetzgeber eine Anpassung an den Bußgeldtatbestand der Gefährdung der Abzugssteuern nach § 380 AO vor, so dass der ursprüngliche Bußgeldrahmen des bisherigen § 26b Abs. 2 UStG in der Neufassung des § 26a Abs. 3 UStG von 50.000 EUR auf 30.000 EUR gemindert wird.[6]

 

Rz. 238

Bei der Änderung des § 26c UStG zum 1.7.2021 handelt es sich (lediglich) um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung des § 26a UStG und der Aufhebung des § 26b UStG.[7]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/22850.
[2] Vgl. Jahresbericht 2017 des Bundesrechnungshofs, S. 295f., Bemerkung Nr. 24.
[3] Vgl. auch BT-Drs. 19/22850, 149.
[4] Vgl. BT-Drs. 19/22850, 150.
[5] BT-Drs. 19/22850, 150.
[6] BT-Drs. 19/22850, 151.
[7] Vgl. BT-Drs. 19/22850, 151.

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