Rz. 15

Schließlich bestimmt § 254 Abs. 1 S. 1 AO als dritte Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, dass zwischen dem Leistungsgebot und dem Beginn der Vollstreckung mindestens eine Woche verstrichen sein muss.[1] Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Leistungsgebots an den Vollstreckungsschuldner[2] zu laufen, wobei sich die Frist nach §§ 187193 BGB richtet, die über § 108 AO Anwendung finden.[3] Bei der Berechnung der Wochenfrist gilt hierbei insbes. auch § 108 Abs. 3 AO, sodass bei einem Fristablauf an einem Sonn- oder Feiertag die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Wochentags endet.[4]

 

Rz. 16

Keine Wochenfrist ist einzuhalten, wenn das Leistungsgebot entbehrlich ist.[5] In diesen Fällen ist der Schutz des Vollstreckungsschuldners, der durch § 254 AO bezweckt ist, nicht erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner vom Vollstreckungsbeginn insbesondere nicht überrascht sein kann.[6]

[3] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 254 Rz. 6.
[4] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 55.
[6] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 56.

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