Rz. 12

Zahlungen der Finanzbehörde geschehen nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO in aller Regel unbar, zumeist durch Überweisung. Weil niemand verpflichtet ist, ein Girokonto zu unterhalten, können das BMF und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden für Sonderfälle und für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche nach § 224 Abs. 3 S. 2 AO Ausnahmen (Barzahlung) zulassen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder in Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, nach denen in näher geregelten Härtefällen Barzahlungen möglich sind.[1] Da die Feststellung des Tages des Zahlungseingangs beim Empfänger Schwierigkeiten bereiten kann, fingiert § 224 Abs. 3 S. 3 AO einen Zahlungstag. Dies ist der dritte Tag nach Absendung des Zahlungsauftrags durch die Finanzbehörde an das ausführende Kreditinstitut, wenn der Auftrag sofort ausgeführt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist Zahlungstag der dritte Tag nach der Abbuchung. Auch diese 3-Tages-Regelung ist eine Frist i. S. d. § 108 Abs. 3 AO.[2]

Etwaige Kosten einer Zahlung durch die Finanzbehörde hat diese nach § 270 Abs. 1 BGB selbst zu tragen.[3]

[1] Alber, in HHSP, AO/FGO, § 224 AO Rz. 57; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 224 Rz. 22.
[2] S. für Zahlungen an die Finanzbehörde per Scheck bereits Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rz. 29; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 224 Rz. 23.
[3] S. entsprechend für Zahlungen an die Finanzbehörde oben Rz. 5; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 224 Rz. 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge