Rz. 28

Nach § 194 Abs. 1 S. 3 AO umfasst die Außenprüfung einer Personengesellschaft die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst Subjekt der Außenprüfung ist. So verhält es sich bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 S. 2 EStG[1], nicht hingegen bei Personengesellschaften, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder anderen Überschusseinkunftsarten erzielen. Insoweit ist die Prüfung bei den Gesellschaftern durchzuführen, auch wenn die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden.[2]

§ 194 Abs. 1 S. 3 AO gilt auch für Außenprüfungen, die die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betreffen. Prüfungssubjekt ist in diesen Fällen zwar allein der Geschäftsinhaber.[3] Die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung erlaubt aber auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der stillen Gesellschafter.[4] Gesellschafter, die im Prüfungszeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, können auch dann in die Prüfung eingezogen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Prüfung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.[5]

 

Rz. 29

Durch § 194 Abs. 1 S. 3 AO soll sichergestelllt werden, dass sich die Prüfung der Personengesellschaft auf alle Verhältnisse erstreckt, die für die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, um Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben und um Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen.[6] Denkbar ist aber auch die Überprüfung der Mittelherkunft bei Einlagen der Gesellschafter in das Gesamthandsvermögen.[7] Sind im Rahmen eines zweistufigen Feststellungsverfahrens die Einkünfte einer Untergesellschaft gesondert festgestellt worden, ist im Rahmen der Feststellung gegenüber der Personengesellschaft auch darüber zu befinden, welchen Gesellschaftern der Personengesellschaft jene Einkünfte zuzurechnen sind.[8] Besteuerungsgrundlagen, die keinen solchen Zusammenhang mit den geprüften gesonderten Feststellungen aufweisen, können nicht nach Abs. 1 S. 3 in die Besteuerung einbezogen werden.[9] Eine Ausdehnung auf diese Verhältnisse ist nur unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 AO möglich.[10]

 

Rz. 30

Die Gesellschafter, deren steuerliche Verhältnisse nach § 194 Abs. 1 S. 3 AO in die Prüfung einbezogen werden, werden dadurch nicht zu Beteiligten[11] des die Gesellschaft betreffenden Prüfungsverfahrens. Daraus folgt, dass die Prüfungsanordnung den Gesellschaftern nicht persönlich bekannt gegeben werden muss[12], der Prüfer von diesen aber auch nur nach Maßgabe des § 93 AO Auskünfte verlangen kann.[13] Die Beiziehung der die Gesellschafter betreffenden ESt-Akten durch den Prüfer wird allerdings für zulässig gehalten.[14] Die Rechtswirkungen der Außenprüfung treffen die Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern nur über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen, d. h. nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.[15]

Rz. 31 einstweilen frei

[5] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rz. 8; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 33.
[6] BFH v. 27.10.2020, IX R 16/19, BFH/NV 2021, 813; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 10; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 51; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rz. 8; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 33.
[7] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 51; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 33.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 10.
[10] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 35.
[11] § 78 AO.
[12] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 52; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rz. 8; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 34.
[13] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 52; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 34.
[14] FG Nürnberg v. 26.10.1987, VI 3/85, EFG 1988, 97; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 53; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 34.
[15] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 194 AO Rz. 77; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge