Rz. 59

Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist der "Steuerpflichtige" und damit Inhaltsadressat, dem die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind, diejenige Personengesellschaft, die an der nachgeordneten Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Das gilt, obwohl eine Personengesellschaft nicht Steuerschuldner sein kann. Sie ist aber Stpfl. i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Daraus ergibt sich ein "doppelstöckiges" bzw. mehrstöckiges Verfahren.[1] Für jede Mitunternehmerschaft ist ein gesonderter Feststellungsbescheid zu erlassen. Das "mehrstöckige Verfahren"ist daher gesetzlich vorgeschrieben. Es ist nicht zulässig, die gesonderten Feststellungen der Unter- und der Obergesellschaft in einem einheitlichen Feststellungsbescheid zusammenzufassen. Da sowohl die Untergesellschaft als auch die Obergesellschaft jeweils selbständige Gewinnermittlungssubjekte sind, sind die Gewinnfeststellungsbescheide jeweils gesondert zu erlassen.[2] Der auf die Obergesellschaft entfallende Gewinnanteil aus der nachgeordneten Mitunternehmerschaft ist in der gesonderten Gewinnfeststellung der nachgeordneten Mitunternehmerschaft bindend festgestellt, wird der Obergesellschaft zugerechnet und bei dieser in einer weiteren gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auf die Gesellschafter der Obergesellschaft verteilt.

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