Rz. 12

Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[1] Damit ist für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen zuständige Finanzbehörde und nicht stets diejenige zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird.[2] Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen auch für das Erhebungsverfahren zuständig, sodass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z. B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord rechtswidrig war.[3]

Im Hinblick auf den Grundsatz der Gesamtzuständigkeit erscheint es fraglich, ob noch an der Auffassung festzuhalten ist, dass die für die einzelnen Steuern getroffenen Zuständigkeitsregelungen für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen[4] ohne Bedeutung sind und sich die Zuständigkeit insoweit nach § 24 AO richtet.[5] Für den Erlass von Haftungsbescheiden verbleibt es hingegen bei der Zuständigkeit nach § 24 AO[6], weil das Haftungsverfahren nicht denselben Stpfl. wie das Besteuerungsverfahren betrifft.[7]

[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 19; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 15; unklar Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 17 Rz. 13.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 19; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 15.
[7] S. Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 24 AO.

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