Rz. 10

Die Verwendung privat erstellter Vordrucke ist zulässig, da die Steuererklärungen gem. § 150 Abs. 1 S. 1 AO nur "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.[1] Der Normzweck des § 150 AO wird allerdings nur dann erfüllt, wenn die maschinelle Lesbarkeit gewährleistet ist, also die verwendeten Vordrucke sowohl in den Abmessungen, in der Papierqualität als auch in der drucktechnischen Ausgestaltung mit dem amtlichen Vordruck voll übereinstimmen. Diese Auffassung hat der BFH wiederholt bestätigt.[2]

 

Rz. 11

Diese Einschränkung gilt auch für die generell zulässige Verwendung von Ablichtungen von Vordrucken[3] sowie deren Herstellung mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen. Hierdurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, die Angaben maschinell zu lesen und zu erfassen. Diesem Erfordernis steht nicht entgegen, wenn nur einseitige Kopien der beidseitig bedruckten Vordrucke verwendet werden.[4]

 

Rz. 12

Bei Verwendung anderer Vordrucke kann die Finanzbehörde die Erklärung zurückweisen, sodass der Stpfl. alle Risiken der Verzögerung oder Nichtabgabe trägt. Die Zurückweisung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist fehlerhaft, soweit die Verwendung eines abweichenden Vordrucks nicht zu einer Verfahrensbeeinträchtigung führen kann. Dies gilt insbesondere, wenn die zuständige Finanzbehörde die Steuererklärungen noch nicht im automatisierten Verfahren auswertet.[5]

[1] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 4; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 9.
[3] FG des Saarlandes v. 3.1.2002, 1 K 243/99, EFG 2002, 660; BFH v. 22.5.2006, VI R 15/02, BFH/NV 2006, 1980 m. w. N.; ohne Einschränkung für die ESt-Erklärung zulässig.
[4] BFH v. 22.5.2006, VI R 15/02, BFH/NV 2006, 1980 für die Wirksamkeit eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf Veranlagung.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 8.

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