Rz. 18

Ausgangspunkt der Regelung des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO ist, dass einer Zollanmeldung alle Unterlagen beizufügen sind, die für das Zollverfahren erforderlich sind.[1] Auch bei einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sind diese grundsätzlich beizufügen, allerdings können die Zollbehörden auf die Vorlage verzichten. Haben die Zollbehörden auf die Vorlage verzichtet oder haben sie nach erfolgter Vorlage die Unterlagen zurückgegeben, so sind diese im Original zur Kontrolle aufzubewahren. Eine entsprechende Bestimmung nach HGB existiert nicht. Durch das Zollkodexanpassungsgesetz[2] wurde die Regelung mit Wirkung ab dem 1.5.2016 geändert. Verwiesen wird jetzt auf Unterlagen nach den Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 ZK.[3]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 21a f.
[2] v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[3] Kritisch zur Aufbewahrung von Zollunterlagen Koss, DStR 2017, 1579.

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