Rz. 20
Bei gewerblichen Unternehmern ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht stets, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR betragen hat.[1] Maßgeblich ist zunächst grundsätzlich der steuerbare Umsatz.[2] Dies ist nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer[3] der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG.[4] Nach Ansicht des BFH sind zudem auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzubeziehen.[5] Die Höhe des Umsatzes ist ggf. zu schätzen. Die Umsatzgröße von nunmehr 600.000 EUR stimmt mit der Umsatzgröße nach § 241a HGB[6] überein, der – allerdings nur für Einzelkaufleute – die Möglichkeit eröffnet, auf einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu verzichten.[7] Auch dieser Wert wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz[8] angehoben.
Rz. 21
Zugrunde zu legen ist für § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO der Umsatz in dem jeweiligen Betrieb (s. Rz. 13ff.). Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass die Umsätze aus mehreren Betrieben nicht zusammengerechnet werden dürfen. Der für die Feststellung der Buchführungspflicht erhebliche Zeitraum ist das Kj. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr muss der maßgebliche Umsatz aus den Voranmeldungen des Kalenderjahres ermittelt werden.[9] Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts soll allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht führen, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerbliches Unternehmen anzusehen ist.[10]
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