Rz. 20

Bei gewerblichen Unternehmern ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht stets, wenn der Umsatz mehr als 600.000 EUR betragen hat.[1] Maßgeblich ist zunächst grundsätzlich der steuerbare Umsatz.[2] Dies ist nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer[3] der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG.[4] Nach Ansicht des BFH sind zudem auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzubeziehen.[5] Die Höhe des Umsatzes ist ggf. zu schätzen. Die Umsatzgröße von nunmehr 600.000 EUR stimmt mit der Umsatzgröße nach § 241a HGB[6] überein, der – allerdings nur für Einzelkaufleute – die Möglichkeit eröffnet, auf einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu verzichten.[7] Auch dieser Wert wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz[8] angehoben.

 

Rz. 21

Zugrunde zu legen ist für § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO der Umsatz in dem jeweiligen Betrieb (s. Rz. 13ff.). Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass die Umsätze aus mehreren Betrieben nicht zusammengerechnet werden dürfen. Der für die Feststellung der Buchführungspflicht erhebliche Zeitraum ist das Kj. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr muss der maßgebliche Umsatz aus den Voranmeldungen des Kalenderjahres ermittelt werden.[9] Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts soll allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht führen, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerbliches Unternehmen anzusehen ist.[10]

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO, bis 31.12.2006 350.000 EUR; bis 31.12.2015 500.000 EUR; zur Entwicklung dieser Grenze auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 13ff.
[3] BGBl I 2021, 1259.
[4] Vgl. auch Bunjes/Korn, UStG, 21. Aufl. 2022, § 19 UStG Rz. 24ff.; zur Begründung der Gesetzesänderung vgl. Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 51.
[5] BFH v. 7.10.2009, II 23/08, BStBl II 2010, 219.
[6] Zu Einzelheiten vgl. Störk/Lawall, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz. 1ff.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 14.
[8] Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400.
[9] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 33.

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