Rz. 26

Berichtigt werden kann nach § 129 AO nur eine offenbare Unrichtigkeit, die den Regelungsgehalt nicht zutreffend wiedergibt, nicht jedoch ein Fehler in der Begründung.[1] Sind Unrichtigkeiten in der Begründung enthalten, richtet sich die Rechtsfolge nach § 121 AO. Da eine unrichtige oder unklare Begründung keine ausreichende Begründung i. S. d. § 121 AO darstellt, kann der Fehler nach § 126 AO geheilt werden oder nach § 127 AO unbeachtlich sein.

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