rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur bei Fehler im Regelungsgehalt des Bescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in seinem Regelungsgehalt fehlerhaft ist, nicht wenn lediglich ein Fehler in der Begründung vorliegt.

2. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt, die G.u.V.-Position „sonstige Kosten Projekte” nicht anzuerkennen; es kam jedoch zu einer Verwechslung mit der Position „Aufwendungen Projekte”. Deswegen liegt kein Fehler in der Steuerfestsetzung, sondern lediglich in der Begründung vor, da das Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe dieses Betrags nicht anerkennen wollte.

 

Normenkette

AO § 129

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Berichtigung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids 2002 vom 14. März 2005 nach § 129 Abgabenordnung (AO) zulässig ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck die Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften der „…-Gruppe” ist. Nachdem die Klägerin die Steuererklärungen 2002 am 07. Mai 2004 zunächst ohne Bilanz und GuV-Rechnung beim Beklagten (Finanzamt) abgegeben hatte, reichte sie aufgrund eines Schreibens des Finanzamts vom 12. Mai 2004 am 18. Mai 2004 die Bilanz und GuV-Rechnung nach. Das Finanzamt führte die Veranlagung 2002 mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der AO stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 28. Juni 2004 erklärungsgemäß durch. Parallel dazu forderte das Finanzamt die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2004 u.a. auf, die Konten „sonstige betriebliche Aufwendungen” (Konto 6003) und „sonstige Kosten Projekte” (Konto 5902) zu erläutern. Es folgten diverse Erinnerungen und Telefonate, auf die die Klägerin jedoch nicht reagierte. Am 14. März 2005 erließ das Finanzamt einen Körperschaftsteueränderungsbescheid 2002, mit dem der erklärte Gewinn um einen Betrag von 264.309 EUR erhöht wurde. Laut Erläuterung zum Bescheid wurden die Positionen „Aufwendungen Projekte” und „sonstige betriebliche Aufwendungen” nicht anerkannt, da die zahlreichen wiederholten schriftlichen und mündlichen Anfragen nicht beantwortet worden seien. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 beantragte die Klägerin die Änderung des Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 14. März 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. Zur Begründung trug sie vor, dass im Steuerbescheid vom 14. März 2005 Betriebsausgaben in Höhe von 264.309 EUR nicht anerkannt worden seien. Nach der Vorgeschichte zur Veranlagung habe der Veranlagungsbeamte jedoch vermutlich die in der Gewinn- und Verlustrechnung 2002 enthaltenen Konten Nr. 5902 „sonstige Kosten Projekte” in Höhe von 128.796,78 EUR und Nr. 6300, „sonstige betriebliche Aufwendungen” in Höhe von 169.169,57 EUR nicht anerkennen wollen und sei bei der Einarbeitung der Zahlen aus der Gewinn und Verlustrechnung in der Zeile verrutscht, so dass er statt dem Konto 5902 „sonstige Kosten Projekte” das Konto 5900 „Aufwendungen Projekte” in Höhe von 95.140 EUR erwischt habe und auf diese Weise die Summe von 264.309 EUR zustande gekommen sei. Insoweit handle es sich um eine Falschübernahme und somit um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO. Das Konto 5900 habe der Finanzbeamte in keinem Falle vom Betriebsausgabenabzug ausschließen wollen. Dagegen sei ungewiss, ob er das Konto 5902 in voller Höhe aus dem Betriebsausgabenabzug habe streichen wollen. Daraus ergebe sich, dass eine Korrektur des irrtümlich Gegenstand der Betriebsausgabenstreichungen gewordenen Saldos des Kontos 5900 nach § 129 AO durchzuführen sei, eine Nachholung der vielleicht beabsichtigten Streichung des Saldos des Kontos 5902 dagegen unzulässig sei, da nicht sicher sei, ob die Streichung des Saldos dieses Kontos tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, denn die nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums reiche aus, um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO auszuschließen. Auch eine Änderung nach § 177 AO sei unzulässig, da die Betriebsausgaben, die auf dem Konto 5902 verbucht worden seien, dem Finanzamt zwischenzeitlich nachgewiesen und von diesen akzeptiert worden seien, so dass keine Unsicherheit mehr bestehe, dass ein Betriebsausgabenabzug tatsächlich gegeben sei.

Mit Schreiben des Finanzamts vom 22. Juni 2007 wurde der Antrag auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2002 nach § 129 AO abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass dem Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 14. März 2005 eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO zu Grunde liegt und beruft sich zur Begründung auf die bereits im Antrag vom 8. Mai 2007 dargelegten Gründe. Ergänzend führt sie au...

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