Rz. 17a

Nach ihrem Inhalt kann man Verwaltungsakte unterscheiden, die der Vollziehung zu ihrer Durchsetzung fähig sind, und solche, die keinen vollziehbaren Inhalt haben. Der Vollziehung fähig sind alle Verwaltungsakte, deren Inhalt auf ein Tun (einschließlich der Leistung von Geldzahlungen), Dulden oder Unterlassen des Stpfl. gerichtet sind; die Vollziehung erfolgt dann nach §§ 249, 259ff., 328ff. AO. Bei den nicht vollziehbaren Verwaltungsakten, also bei den Verwaltungsakten, die kein Tun, Dulden oder Unterlassen vom Stpfl. fordern, sind zu unterscheiden:

  • Verwaltungsakte, die dem Stpfl. einen rechtlichen Vorteil gewähren (z. B. Stundung, Erlass); eine Auflage hat jedoch einen vollziehbaren Inhalt;
  • belastende Verwaltungsakte, die kein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, insbesondere Ablehnung von Anträgen des Stpfl. (z. B. Ablehnung eines Stundungs- oder Erlassantrags; Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung einer Steuer). Der Widerruf einer Stundung ist jedoch ein vollziehbarer Verwaltungsakt, da hierdurch ein Tun des Stpfl. (Zahlung) verlangt wird[1];
  • feststellende Verwaltungsakte.

Diese Unterscheidung ist insbesondere für den vorläufigen Rechtsschutz von Bedeutung (vgl. Rz. 23).

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