Rz. 5

Die Tatsachen sind von der mitteilungspflichtigen Behörde entweder dem BZSt oder, soweit diese bekannt sind, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Das ist regelmäßig das zuständige FA bzw. die zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle.[1] Ist diese Behörde der anzeigepflichtigen Stelle bekannt, hat diese ein Wahlrecht, an welche Stelle sie die Anzeige richtet. Nach Ausübung des Wahlrechts und entsprechender Anzeige an eine der beiden Stellen hat die dadurch informierte Stelle nach S. 2 oder 3 die Verpflichtung zur Weiterleitung der Anzeige an die jeweils andere Stelle, soweit diese nicht erkennbar bereits informiert ist. Das BZSt hat also, ausgenommen im Fall der erkennbaren unmittelbaren Information der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde, die Informationen weiterzuleiten.[2] Das ist schon deswegen wichtig, weil das BZSt im Bereich der von den Ländern verwalteten Steuern (Besitz- und Verkehrsteuern) keine eigenen Befugnisse hat und daher die Anzeigen nur registrieren und weiterleiten kann.

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