Rz. 29

Wie für die Hauptsache muss auch für das AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Antragsbefugnis vorliegen.[1] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV (s. Rz. 34) erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.[2]

 

Rz. 30

Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Hauptverfahrens zu.

Die Antragsbefugnis ist im AdV-Verfahren im Übrigen nur für denjenigen Beteiligten gegeben, der auch im Hauptverfahren nach § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis besitzt[3], d. h. derjenige, gegen den sich der angefochtene, die Leistungspflicht begründende Verwaltungsakt richtet. Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO Beigeladene sind nicht antragsbefugt.[4]

 

Rz. 31

Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen- und Folgebescheiden gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO. Die AdV des Folgebescheids kann demgemäß nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet werden[5], wie auch umgekehrt die AdV des Grundlagenbescheids nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheids begründet werden kann.

 

Rz. 32

Für die persönliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Feststellungsbescheiden gilt § 48 FGO.[6] Antragsbefugt sind nur solche Feststellungsbeteiligten, die entweder selbst den Feststellungsbescheid angefochten haben oder zum Verfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten hinzugezogen bzw. beigeladen worden sind.[7]

 

Rz. 33

Hinsichtlich der Rechtsprechungsbeispiele für den Fortfall bzw. das Nichtvorliegen der Antragsbefugnis wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 60a verwiesen.

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