Rz. 37

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist ferner jeder Feststellungsbeteiligte klagebefugt, soweit Inhalt des Klageverfahrens eine Frage ist, die ihn persönlich angeht. Hierzu zählen z. B. Streitigkeiten über:

  • Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben einzelner Feststellungsbeteiligter[1];
  • Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens[2];
  • Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen[3];
  • Zurechnung des privaten Nutzungsanteils als eine Sonderbetriebseinnahme[4];
  • verdeckte Gewinnausschüttungen[5];
  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils[6];
  • Beteiligung an den verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 4 S. 5 u. 6 EStG[7];
  • Tarifbelastung des Gewinns aus der Entnahme von Sonderbetriebsvermögen[8];
  • Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und deren Rückzahlung[9];
  • Aufstockung der Buchwerte in der Ergänzungsbilanz[10].

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