Rz. 2

Unter einer Person versteht das EUAHiG

  • eine natürliche Person,
  • eine juristische Person,
  • eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt und
  • jede andere Rechtsform gleich welcher Art mit oder ohne allgemeiner Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1 EUAHiG erfassten Steuern unterliegen.

Außer den natürlichen Personen fallen unter den Begriff der Person auch die juristischen Personen deutschen Rechts und des ausländischen Rechts, insbesondere des Rechts eines Mitgliedstaates sowie die juristischen Personen des europäischen Rechts. Auch die Personenvereinigungen, die nicht juristische Personen sind, die aber doch Rechtsfähigkeit besitzen, sind Person i. S. des § 2 Abs. 1 EUAHiG. Das sind z. B. die Personenhandelsgesellschaften deutschen Rechts (oHG, KG), die Personengesellschaften wie die BGB-Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und der Verein sowie die entsprechenden Personenvereinigungen ausländischen oder europäischen Rechts. Schließlich ist als Person i. S. des EUAHiG auch jede andere Rechtsform anzusehen, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, die selbst und/oder deren erzielte Einkünfte einer der von diesem Gesetz gemäß seinem § 1 EUAHiG erfassten Steuern unterliegen. Hierunter fallen vor allem Vermögensverwalter und andere unter §§ 34, 35 AO fallende Personen.

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