Rz. 12

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Finanzbehörden bereits aufgrund anderer Vorschriften von den Vorgängen Mitteilung erhalten haben bzw. die Regeln der Abzugsbesteuerung hierauf Anwendung finden.[1] In diesen Fällen besteht kein weiterer Verifikationsbedarf, der ein zusätzliches Mitteilungsverfahren rechtfertigen könnte.

Ein Kontrollbedürfnis wird auch verneint, soweit der Empfänger von Zahlungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG oder eine steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist.[2] Dies ist jedenfalls im Hinblick auf steuerbegünstigte Einrichtungen, die die Leistungen im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe[3] vereinnahmen können und in dieser Eigenschaft ggf. auch im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen stehen, nicht unbedenklich und gilt nicht für die nach § 13 MV mitzuteilenden Corona-Hilfen und der nach § 14 mitzuteilenden Leistungen zum Betrieb von Testzentren.[4] Bei Zweifeln an der fortbestehenden Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke sollte die Vorlage des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erfolgen.[5]

Soweit Sachleistungen dem Sozialgeheimnis unterliegen, darf durch die MV ohne eine entsprechende Offenbarungsbefugnis in § 71 SGB X keine Mitteilungspflicht für die Sozialbehörden begründet werden. Wie bisher gilt der in § 1 Abs. 2 MV enthaltene Grundsatz, dass für die Übermittlung von Sozialdaten die Regelungen des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches als vorrangiges Recht (lex specialis) zu beachten sind und nicht auf Grundlage der Mitteilungsverordnung ausgehebelt werden können.[6] § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nimmt die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 93a AO von der Wahrung des Sozialgeheimnisses aus.

 

Rz. 13

Ferner sieht § 7 Abs. 2 MV eine Bagatellgrenze vor. Danach unterbleiben Mitteilungen über Zahlungen (mit Ausnahme von wiederkehrenden Bezügen), wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kj. weniger als 1.500 EUR betragen. Diese Grenze gilt nicht im Rahmen der nach § 13 MV mitzuteilenden Corona-Hilfen und der nach § 14 MV mitzuteilenden Leistungen im Rahmen des Betriebs von Testzentren.[7] Diese Bagatellgrenze ist unter Berücksichtigung der in § 85 AO festgelegten Besteuerungsgrundsätze wohl zu hoch ausgefallen.[8] Der für diese Grenze angeführte Gedanke der Verwaltungsvereinfachung hat im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitungssysteme jedenfalls erheblich an Bedeutung verloren.[9]

 

Rz. 14

Eine weitere Grenze der Verpflichtung zur Erstellung von Kontrollmitteilungen ergibt sich aus den Grundrechten und den grundrechtsbezogenen Verfahrensvorschriften.[10] Die Mitteilung von Sachverhalten darf somit nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. So besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung nach der MV, wenn eine entsprechende Beweispflicht der Einrichtung verneint werden müsste.

[1] Vgl. §§ 1, 3 MV.
[6] BT-Drs. 18/7457.
[8] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 93a AO Rz. 44.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93a AO Rz. 14.
[10] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 93a Rz. 5 zu Art. 10 GG.

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