Rz. 11

Bei der in Abs. 3 genannten Stelle handelt es sich um die Deutsche Rentenversicherung Bund (ZfA) i. S. d. § 81 EStG. Erfasst werden hierdurch z. B. das Zulageverfahren im Rahmen der Riester-Rente sowie das Rentenbezugsmitteilungsverfahren. § 87b AO ergänzt die Ermächtigungsgrundlage in § 99 Abs. 2 EStG für das Zulageverfahren als zusätzliche Ermächtigungsgrundlage für die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) und tritt an die Stelle von § 150 Abs. 6 AO a. F. Bei den genannten Verfahren kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der an die ZfA zu übermittelnden Datensätze regeln. Dem § 93c AO unterfallen diese Festlegungen nicht, da es sich bei der ZfA nicht um eine Finanzbehörde i. e. S. handelt. Von der Verordnungsermächtigung in § 99 EStG a. F., die nunmehr durch § 87b AO teilweise ersetzt wird, hat das BMF durch die Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des EStG zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (AltvDV)[1] Gebrauch gemacht, in der neben den generellen Vorgaben aus § 93c AO verfahrensspezifische Besonderheiten geregelt werden.

[1] BGBl I 2005, 487, zuletzt geändert durch das StModG, BGBl I 2016, 1679.

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