[Vorspann]

Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern:

§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung [Bis 15.01.2009: Grundsätze zur Datenübermittlung]

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.

§ 1 Datensätze

 

(1)[2] Eine Übermittlung von Daten nach

 

1.

§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b[3] [Bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b], den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[4] [Bis 30.07.2014: den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes],

Bis 30.07.2014:

 

3.

dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

Vom 23.07.2009 bis 30.06.2013:

(1) Eine nach den § 10 Absatz 2a und 4b[7] [Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a], §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

Bis 22.07.2009:

(1) Eine nach den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4[8] [Bis 15.01.2009: § 10a] oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

 

(2)[9] 1Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

 

2.

Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[10] [Bis 30.07.2014: den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes],

 

3.

Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

 

4.

Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Vom 16.01.2009 bis 30.06.2013:

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und den Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), für Mitteilungen der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) an den Zulageberechtigten nach § 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und 11 Abs. 1 und 3. 2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Vom 01.01.2007 bis 15.01.2009:

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach § 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes[11] [Bis 31.07.2008: § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes], für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und 11 Abs. 1 und 3. 2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Bis 31.12.2006:

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist jedoch anzuwenden. 2Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilunge...

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