Rz. 16b
Außer der Pflichtwidrigkeit und dem kausalen Schaden muss die erforderliche Schuld festgestellt werden, mit der der Vertreter wegen der Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzbehörde bzw. das FG muss einen Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit feststellen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei der Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt die Schuldhaftigkeit der damit verbundenen Pflichtverletzung indiziert.[1] Bei einer vorsätzlich begangenen Straftat soll eine Vorprägung vorhanden sein, die für eine vorsätzliche Begehung spricht.[2] Einer besonderen Ermessensentscheidung bedarf es dann nicht mehr.
Ein Verschulden darf allerdings nicht voll und ganz unterstellt werden. Ein grobe Fahrlässigkeit bedarf bei ihrer Annahme einer Begründung im Haftungsbescheid mit konkreten Angaben.
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