Rz. 1

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit bedeutet, dass die Körperschaft nur ihre in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen darf. Eine Aufteilung der Körperschaft in Teilbereiche mit gemeinnütziger Zwecksetzung und solche mit nicht-gemeinnütziger Zwecksetzung[1] ist unzulässig und führt zur Nichtanerkennung als steuerbegünstigt im Ganzen.

Die Körperschaft darf mehr als nur einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen; die Tätigkeit in mehreren, auch sich überschneidenden steuerbegünstigten Bereichen ist zulässig.[2]

 

Rz. 2

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit ist indes nicht so zu verstehen, dass jede Tätigkeit der Körperschaft außerhalb des begünstigten Bereichs schädlich wäre. Die Körperschaft darf durchaus in gewissem Rahmen eine andere Tätigkeit ausüben; diese Tätigkeiten dürfen aber nicht zu einem eigenständigen Zweck der Körperschaft werden. Dient die Tätigkeit der Finanzierung des gemeinnützigen Zwecks, dann ist sie der gemeinnützigen Zielsetzung untergeordnet mit der Folge, dass die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.[3] Die Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verstößt deshalb nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot, wenn sie allein die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben bezweckt.[4] Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung dagegen nicht um des steuerbegünstigten Zwecks willen betrieben, beispielsweise weil dauerdefizitäre Tätigkeiten ohne Bezug zum gemeinnützigen Zweck aufrechterhalten werden, fehlt es an der ausschließlich gemeinnützigen Zweckrichtung; die Körperschaft ist dann insgesamt steuerpflichtig.[5] Eine über die Finanzierung des steuerbegünstigten Zwecks hinausgehende Zweckbezogenheit müssen diese Betätigungen nicht aufweisen.[6] Dies bedeutet auch, dass ein gemeinnütziger Träger aus dem EU-Ausland bei einem Tätigwerden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem FA gegenüber nachweisen muss, dass seine Tätigkeit nach den Maßstäben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.[7]

 

Rz. 3

Alle steuerbegünstigten Zwecke müssen in der Satzung festgelegt sein. Verfolgt die Körperschaft tatsächlich einen Zweck, der nicht in der Satzung enthalten ist, liegt ein Verstoß gegen das Aufteilungsverbot vor (vgl. Rz. 1) mit der Folge, dass der Verlust der Steuerbegünstigung droht. Dieses Risiko besteht selbst dann, wenn der verfolgte und in der Satzung nicht aufgeführte Zweck tatsächlich steuerbegünstigt ist; die Körperschaft muss in diesem Fall ihre Satzung ändern. Zur Zulässigkeit der Aufnahme wirtschaftlicher Betätigungen in die Satzung vgl. § 59 AO Rz. 3.

 

Rz. 4

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit erfährt Durchbrechungen in § 58 AO (steuerlich unschädliche Betätigungen). Zulässig sind danach beispielsweise die Gewährung angemessenen Unterhalts für den Stifter und seine nächsten Angehörigen[8] sowie die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte.[9]

 

Rz. 5

Einzelfälle zur Ausschließlichkeit:

  • Beim Betrieb einer Stadthalle, die nicht nur zu kulturellen Veranstaltungen genutzt wird, sondern in einer die Vermögensverwaltung überschreitenden Weise auch Messen und Kongressen offensteht, fehlt es an der Ausschließlichkeit, da dann die nicht steuerbegünstigte Nutzung nicht untergeordnet ist und ebenfalls zum Zweck gehört.[10]
  • Die Körperschaft darf versuchen, Einfluss auf die politische und staatliche Willensbildung zu nehmen und zu tagespolitischen Fragen Stellung beziehen, um ihre begünstigten Zwecke zu fördern (z. B. Friedenspolitik, Umweltschutz, Sportpolitik). Sie darf dabei aber nicht parteipolitisch agieren, und diese politische Beeinflussung darf nicht Hauptzweck sein, sondern nur gelegentlich als Mittel zur Erreichung des Hauptzwecks dienen; sonst verstößt die Körperschaft gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit.[11]
  • Sport wird nach der Satzung nur ausschließlich gefördert, soweit die Förderung eines Verhaltens ohne sportliche Ambitionen nach der Satzung ausgeschlossen ist.[12]
  • Die Nutzung des Vereinsnamens als Werbeträger ist nur dann steuerschädlich, wenn dieser auch auf einen gleichgewichtigen nichtgemeinnützigen Zweck hinweist.[13]
  • Eine Labor-GmbH, die Laborleistungen für ihre gemeinnützigen Gesellschafter (Krankenhausträger) erbringt, unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beschränkt sich der Tätigkeitsbereich auf diese Leistungen, fehlt es an der ausschließlichen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. v. § 56 AO.[14]
  • Eine Körperschaft dient nicht gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung behinderter Menschen im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar darauf gerichtet ist, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen. Die gezielte Ausnutzung eines steuerlichen Vorteils zugunsten eines anderen Unternehmens verstößt gegen das Ausschließlichkeitsverbot.[15]
[1] partielle Gemeinnützigkeit: Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 56 A...

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