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Das Strafrecht soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der reinen Sanktionierung strafbaren Handelns auch auf die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens ausgerichtet sein. Nach § 46a StGB kann das Gericht eine an sich zu verhängende Strafe mildern oder aber ganz von einer Sanktion absehen, wenn der Tatbeteiligte u. a. seine Tat ganz oder wenigstens zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft anstrebt. Die Regelung ist im Steuerstrafrecht nicht anwendbar, da die Nachzahlung der ohnehin gesetzlich geschuldeten Steuer keine Wiedergutmachung i. S. v. § 46a StGB ist.[1]

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