Rz. 21
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.[1]
Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstellen zuständig, die hier die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse allein ausüben.[2] Die Steuer- oder Zollfahndungsstellen dürfen das Steuerstrafverfahren nicht einstellen.[3] Dies schließt nicht aus, dass Steuer- bzw. Zollfahnder in ihren Abschlussvermerken bzw. -berichten eine diesbezügliche Anregung niederlegen. Bindende Zusagen gegenüber den Beschuldigten können sie hingegen nicht abgeben.
Strafgerichte dürfen von § 398 AO nicht Gebrauch machen. Sie müssen ggf. auf die allgemeinen Einstellungsbestimmungen der StPO zurückgreifen.
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