Rz. 5

Die entsprechenden Straftaten sind in Art. 22 und 23 EUStA benannt. Verwiesen wird darin wiederum auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.[1] Diese wurde ihrerseits durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug v. 19.6.2019[2] in nationales Recht umgesetzt.

Um die ausschließliche Zuständigkeit der EUStA für die Verfolgung der in Art. 22 EUStA-VO benannten Straftaten sicherzustellen, schließt § 7 Abs. 1 EUStAG die Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 AO für den Fall aus, dass die EUStA die Ermittlungen gem. Art. 25 der EUStA-VO übernommen hat.

In der Folge modifiziert § 7 Abs. 1 EUStAG den § 386 Abs. 4 S. 1 und 2 AO dahingehend, dass die Finanzbehörde bei einer etwaigen Zuständigkeit der EUStA die Sache an diese abgeben kann und dass die EUStA in Fällen eigener Zuständigkeit die Sache zu evozieren berechtigt ist.

Schließlich schließt § 7 Abs. 1 EUStAG die Anwendung des § 386 Abs. 4 S. 3 AO, nach dem die StA im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache nach einer Evokation wieder an diese abgeben kann, aus. Da Art. 34 EUStA-VO eine eigenständige Regelung über die Rückgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Mitgliedstaaten beinhaltet, besteht für die Anwendung des § 386 Abs. 4 S. 3 AO kein Raum.[3]

[1] ABl EU L 198 v. 28.7.2017, 29; L 350 v. 29.12.2017, 50.
[2] BGBl I 2019, 844.
[3] BT-Drs. 19/17963, 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge