Rz. 23

Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erhebungs- bzw. Vollstreckungsverfahren nicht weitergeführt werden. Ist das i. d. R. erforderliche Leistungsgebot[1] im Zeitpunkt der AdV-Gewährung noch nicht erlassen, so darf es jetzt nicht mehr erlassen werden.

 

Rz. 24

Ist das Leistungsgebot vor der AdV-Gewährung bereits erlassen oder ergibt sich die Leistungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz, so braucht der Beteiligte für die Dauer der AdV diesem nicht nachzukommen (s. Rz. 20). Das Leistungsgebot hat sich durch die Gewährung der AdV inhaltlich erledigt. Für die Dauer der AdV entfällt die Leistungspflicht. Es entfallen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der AdV-Entscheidung auch Säumniszuschläge nach § 240 AO.[2] Dies wird im Fall des Unterliegens im Einspruchs- oder Klageverfahren durch die Verzinsung für die Dauer der AdV nach § 237 AO kompensiert.

Bereits angefallene Säumniszuschläge sind demgegenüber nur im Zuge einer Aufhebung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 S. 3 AO zu erstatten.[3]

 

Rz. 25

Die Finanzbehörde ist vom Zeitpunkt des Endes der AdV an nicht mehr gehindert, den Verwaltungsakt nach den Bestimmungen der AO zu vollziehen. Da sich ein bereits erlassenes Leistungsgebot inhaltlich durch die zwischenzeitlich eingetretene AdV-Wirkung erledigt hat (s. Rz. 24), muss die Finanzbehörde ein neues Leistungsgebot erlassen und hierdurch die Schuld fällig stellen.

 

Rz. 25a

Bei Gewährung von AdV soll eine Aufrechnung der Finanzbehörde mit dem Anspruch, für den die AdV gewährt worden ist, nicht in Betracht kommen, da dies eine Vollziehung darstellen würde.[4] Diese Ansicht ist insofern nicht unproblematisch, da eine Aufrechnung eine rechtsgestaltende rechtsgeschäftliche Handlung ist (vgl. Rz. 17e).

[2] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 77.
[4] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 77; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 60; BFH v. 24.10.1996, VII B 122/96, BFH/NV 1997, 257.

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