Rz. 46

Der Antrag des Mitberechtigten bei der zuständigen Finanzbehörde auf Hinzuziehung nach der finanzbehördlichen Beschränkungsentscheidung ist eine Verfahrenshandlung, die die Hinzuziehungspflicht bewirkt, sofern der Antrag zulässig und begründet ist. Er ist wie die Einlegung eines Einspruchs entsprechend § 357 AO aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder zu Protokoll der Finanzbehörde zu stellen.

 

Rz. 47

Der Antrag muss innerhalb der Antragsfrist bei der Finanzbehörde eingegangen sein. Für die Berechnung der Antragsfrist gilt § 108 AO.

Die Fristversäumnis kann nach § 360 Abs. 5 S. 7 AO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO geheilt werden. Unabhängig hiervon kann die Finanzbehörde den Mitberechtigten auch von Amts wegen hinzuziehen, allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

 

Rz. 48

Über den Antrag entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.

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