Rz. 8

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben im Zivilrecht keine eigenen oder nur beschränkte eigene Rechte.[1] Diese Personenvereinigungen können jedoch in einzelnen Steuerbereichen in den verschiedensten Formen selbst Stpfl. sein: Steuerschuldner, Haftender, Abzugspflichtiger, Steuererklärungspflichtiger usw. Hierher gehören z. B. die OHG, die KG, die Partnerschaft[2], die BGB-Gesellschaft[3], die Gemeinschaft[4], die Partenreederei[5], die Vorgründungsgesellschaft und die Gründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft[6] und der nichtrechtsfähige Verein. Das Gleiche gilt für nichtrechtsfähige Vermögensmassen (z. B. unselbstständige Stiftungen) und andere Zweckvermögen. Diese Vermögensmassen sind aus dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person ausgegliedert und der treuhänderischen Verwaltung nach bestimmten Grundsätzen einer oder mehreren anderen Personen zugeordnet. Nicht hierher gehören die Vermögen oder Vermögensteile, die von Verwaltern kraft eigenen Amtes verwaltet werden, also z. B. durch Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter und Vergleichsverwalter. Diese werden mit Ausnahme des Vergleichsverwalters durch Abs. 3 erfasst (vgl. Rz. 9).

Handeln, dulden und unterlassen können die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ebenfalls nur durch natürliche Personen. Das sind entweder ihre Geschäftsführer und Vorstände (Abs. 1) oder bei deren Nichtvorhandensein die Mitglieder oder Gesellschafter, bei Vermögensmassen (abgesonderte Vermögensteile mit rechtlich fassbarer Selbstständigkeit) die Personen, denen das Vermögen zusteht. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit des Abs. 1 oder 2 ist es, ob für das Gebilde eine Person mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" tätig ist. Wenn das Gesetz diesen Begriff in Abs. 2 verwendet, so will es lediglich auf das Nichtvorhandensein von Personen abstellen, die die Geschäfte führen .[7] So sind alle Partner einer Partnerschaft i. S. d. PartGG mit der Geschäftsführung betraut, ohne als Geschäftsführer bezeichnet zu werden.[8] Demgegenüber macht der Auftrag – z. B. an einen Nichtgesellschafter – einzelne Geschäfte oder eine beschränkte Anzahl von Geschäften zu erledigen, den Beauftragten nicht zum Geschäftsführer i. S. d. Vorschrift. Dies kommt nämlich nur und dann in Betracht, wenn die Aufgabenstellung der betroffenen Person im Hinblick auf die Geschäfte der Personengesellschaft umfassend ist.[9] Im Übrigen ist der Begriff des Geschäftsführers nicht genau in dem üblichen Sinn zu verstehen. Während an sich im Zivilrecht und im Steuerrecht zwischen dem Innen- und Außenverhältnis unterschieden wird, werden in § 34 AO sowohl die nach innen gerichtete Geschäftsführung mit der nach außen gerichteten Vertretung erfasst .[10]

Geschäftsführer sind bei der OHG (grundsätzlich alle Gesellschafter), der KG (grundsätzlich alle persönlich haftenden Gesellschafter) und der Partenreederei (alle Mitreeder bzw. der Korrespondentreeder) regelmäßig vorhanden, da das HGB entsprechende Regelungen enthält.[11] Auch haben nichtrechtsfähige Vereine meist einen Vorstand[12], im Übrigen kann das Amtsgericht eine Notbestellung vornehmen.[13] Bei der echten Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft sind die von der Gesellschafterversammlung dafür bestellten Personen Geschäftsführer.[14] Im Einzelfall entscheiden Gesellschaftsvertrag, Satzung oder eine ähnliche Regelung bzw. Gesellschafter- oder Hauptversammlung, wer die Geschäfte führt. Maßgeblich ist in diesen Fällen jedoch letztlich, wer aus dem Kreis der Mitglieder, Gesellschafter usw. oder als Außenstehender die Geschäfte ­tatsächlich führt.[15] Das gilt auch für Gebilde ausländischen Rechts, die deutschen nichtrechtsfähigen Personengesellschaften entsprechen. Bei der GmbH & Co. KG, deren alleiniger Geschäftsführer die GmbH ist, haben deren Geschäftsführer die Pflichten zu erfüllen.[16] Sofern nichtrechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen solche Vorstände, Geschäftsführer etc. haben, werden die übrigen Mitglieder, Gesellschafter oder Vermögensberechtigten von der Verpflichtung des § 34 AO nicht erfasst, da dann dessen Abs. 1 den Abs. 2 ausschließt. In Betracht kommen auch Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind. Auch sie können Geschäftsführer i. S. d. § 34 Abs. 1 AO sein.[17]

In den Fällen der anderen nichtrechtsfähigen Gemeinschaften usw. werden häufig Geschäftsführer fehlen (z. B. bei Erbengemeinschaften), so dass alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. Sofern jedoch bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, sind sie auch wie Geschäftsführer zu behandeln. Allerdings kann durch einfache interne Aufgabenverteilungen die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, Gemeinschafter oder Vermögensberechtigten nach § 34 AO nicht beschränkt werden. Zur Frage der Auswahl des FA aus dem Kreis m...

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