Rz. 9

Gemäß § 850a Nr. 2 ZPO sind auch das Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder unbedingt unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Norm schützt nur vor einer Pfändung des klassischen Urlaubsgelds, also desjenigen Einkommens, das der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus erhält, um einen Urlaub zu ermöglichen. Urlaubsentgelt, also das übliche Einkommen, das während des Urlaubs weiter gezahlt wird, und Urlaubsabgeltung, also eine Geldzahlung anstelle der Gewährung von Urlaub, fallen hingegen nicht unter diese Norm.[1] Zuwendungen aufgrund von Betriebs-, Arbeits- oder Dienstjubiläen sind ebenfalls unbedingt unpfändbar. Ebenso wie beim Urlaubsgeld gilt dies aber nur, wenn die Bezüge sich im Rahmen des Üblichen befinden. Zahlen vergleichbare Arbeitgeber für vergleichbare Anlässe geringere Bezüge, ist der das Übliche übersteigende Betrag, und nicht etwa die gesamten Bezüge, pfändbar. Durch die Einschränkung auf das Maß des Üblichen soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber zulasten von Gläubigern seinem Arbeitnehmer Einkommen verdeckt als Zuwendungen zahlt.[2]

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850a ZPO Rz. 3; a. A. Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 3.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 6.

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