Rz. 76

Art. 106 GG regelt die Ertragshoheit, d. h. die Verteilung der steuerlichen Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden. Dabei ist derzeit nicht von allen nach dem GG möglichen Steuern Gebrauch gemacht:

  • Bundessteuern[1]: Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern ohne BierSt, StraßengüterverkehrSt (gesetzliche Regelung ist ausgelaufen), KapitalverkehrSt (wurde aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen aufgehoben), VersicherungSt, einmalige Vermögens- und LA-Abgaben, Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt (zzt. SolZ), EU-Abgaben.
  • Landessteuern[2]: ErbSt, KfzSt, FeuerschutzSt, GrESt, Rennwett- u. LotterieSt, BierSt, Spielbankabgabe.
  • Gemeindesteuern[3]: Das Aufkommen der GrSt und GewSt und der örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern steht den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu. In Berlin und Hamburg bestehen im Land keine Gemeinden, sodass die Gemeindesteuern Landessteuern sind.[4] Bund und Länder sind durch eine Umlage nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz und Art. 106 Abs. 6 S. 4 GG am GewSt-Aufkommen beteiligt, ohne Steuergläubiger zu sein.
  • Gemeinschafts(Verbund-)steuern[5]: ESt, KSt und USt stehen dem Bund und den Ländern nach Maßgabe der Regelungen in Art. 106 Abs. 3 und Abs. 4 GG gemeinsam zu.
 

Rz. 77

Die Ertragshoheit der Länder und Gemeinden richtet sich nach dem örtlichen Aufkommen, bei der USt grundsätzlich[6] nach der Einwohnerzahl.[7] Zwischen dem Land und seinen Gemeinden (Gemeindeverbänden) findet ein vertikaler Finanzausgleich statt, durch den die Gemeinden am Länderanteil an der ESt, am Gesamtaufkommen der Verbundsteuern und an den Landessteuern beteiligt werden.[8] Die Länder führen nach dem FinanzausgleichG untereinander jährlich einen horizontalen Finanzausgleich durch. Auf das erwartete Ergebnis sind aufgrund der Verordnungen für die einzelnen Ausgleichsjahre von den ausgleichspflichtigen Ländern Vorauszahlungen zu leisten, während die ausgleichsberechtigten Länder vorläufige Zuweisungen erhalten.

 

Rz. 78

  • KiSt[9]: Den Religionsgesellschaften steht das Aufkommen der von ihnen bzw. für sie jeweils erhobenen KiSt einschließlich Lohnkirchensteuer zu. Die Religionsgesellschaften können als Körperschaften des öffentlichen Rechts KiSt erheben. Allerdings bedürfen sie dafür eines vom Staat (Land) verliehenen Hoheitsrechts.
[6] Einzelheiten und Modifikationen enthält das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern – FinanzausgleichG – v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3955.
[9] Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV.

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