Rz. 14

Gem. § 2a Abs. 5 AO gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder auf Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Aufgrund der entsprechenden Geltung handelt es sich hier um nationales Recht. Geschützt ist daher als Körperschaft auch eine GmbH.[1]

 

Rz. 15

Die Einbeziehung verstorbener natürliche Personen ist nicht von der DSGVO umfasst. Die Regelung ist jedoch durch den Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO gedeckt, der ausdrücklich eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener zulässt.[2]

 

Rz. 16

Entsprechende Anwendung finden die Grundsätze ferner auf die Einbeziehung von Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der AO, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen für alle Betroffenen ungeachtet ihrer Rechtsform gelten; dies gilt auch für die Bußgeld-Regelung in Art. 83 DSGVO.[3] Körperschaften sind die Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, SE), eingetragene Genossenschaften, die Europäische Genossenschaft, die Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit, die rechtsfähigen Vereine i. S. d. § 21 BGB und die wirtschaftlichen Vereine.[4] Zu den rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen gehören die GbR[5], die OHG[6], die KG[7] und die EWIV.[8] Zu den Vermögensmassen gehören insbesondere die rechtsfähige Stiftung i. S. d. § 80 BGB, beispielsweise bei der Erbschaftssteuer.[9]

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