1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind.

Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer[1], im zweiten Fall die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird[2], aufzuteilen.

Abs. 3 bestimmt, dass Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen in die Aufteilung auch dann einzubeziehen sind, wenn sie vor der Stellung des Aufteilungsantrags entrichtet worden sind.

Abs. 4 bezieht Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge in die rückständige Steuer ein.

Abs. 5 bestimmt, dass die Vollstreckung mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet gilt, und grenzt damit den Anwendungsbereich der Abs. 1 und 2 voneinander ab.

Abs. 6 regelt die Anrechnung von Zahlungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. S. 1 bestimmt, dass Zahlungen, die nach dem nach Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt geleistet worden oder nach Abs. 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, dem Schuldner angerechnet werden, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. S. 2 begründet für den Fall, dass sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ergibt, einen Erstattungsanspruch.

[1] Abs. 1.
[2] Abs. 2.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Abs. 1 und 2 gelten sowohl für alle Aufteilungsfälle, d. h. sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer[1] als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen[2] und von Steuernachforderungen.[3]

Abs. 3 ist in erster Linie auf die Aufteilung der veranlagten Steuer zugeschnitten. Bei der Aufteilung gemeinsam festgesetzter Vorauszahlungen kommt die Einbeziehung von Steuerabzugsbeträgen und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen nicht in Betracht, bei der Aufteilung von Steuernachforderungen nur dann, wenn diese nicht gemäß dem besonderen Aufteilungsmaßstab des § 273 Abs. 1 AO, sondern nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO erfolgt.[4]

Abs. 4 gilt uneingeschränkt für die Aufteilung der veranlagten Steuer. In die Aufteilung von Vorauszahlungen sind Säumniszuschläge, in die Aufteilung von Steuernachforderungen gem. § 273 Abs. 1 AO Säumniszuschläge und Zinsen insoweit einzubeziehen, als sie auf die Nachforderung entfallen.[5]

Abs. 5 gilt ebenso wie die Abs. 1 und 2 für alle Aufteilungsfälle.

Abs. 6 gilt hinsichtlich der von einem Gesamtschuldner nach dem Aufteilungsstichtag geleisteten Zahlungen für alle Aufteilungsfälle. Hinsichtlich der nach Abs. 3 in die Aufteilung einzubeziehenden Beträge gilt er für die Aufteilung der veranlagten Steuer und für die Aufteilung von Steuernachforderungen in den Fällen des § 273 Abs. 2 AO.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Abs. 6 S. 2 regelt eine besondere Form des Erstattungsanspruchs und ist damit lex specialis im Verhältnis zu § 37 Abs. 2 AO. Soweit sich bei der Aufteilung von Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ergibt, tritt Abs. 6 S. 2 hinter § 270 Abs. 1 S. 6 AO als lex specialis zurück.

2 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung vor Einleitung der Vollstreckung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat keinen Einfluss auf den aufzuteilenden Betrag, sondern ist erst bei der Anrechnung[3] zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Im Sinne des § 276 Abs. 1 AO geschuldet ist jede bei Eingang des Aufteilungsantrags entstandene und noch nicht wieder erloschene Steuer, auf die sich der Aufteilungsantrag nach Steuerart und Veranlagungszeitraum bezieht. Auf die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit der Steuer kommt es nicht an.[4] Aufzuteilen sind also auch die Steuern, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Zahlungsfristen[5] oder durch Stundung[6] noch nicht fällig geworden sind oder für die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist.[7] Diese Ausdehnung der Aufteilung auf das Vorfeld der Vollstreckung entspricht der Regelung des § 269 Abs. 2 S. 1 AO, die den Aufteilungsantrag bereits ab Bekanntgabe des Leistungsgebots, d. h. zu einem Zeitpunkt zulässt, zu dem jedenfalls die Abschlusszahlung noch nicht fällig ist.

[1] S. dazu § 276 Abs. 5 AO.
[4] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 276 Rz. 2; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 6; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 276 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 276 AO Rz. 7.

3 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung...

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