Rz. 35

Bis 2001 war eine Abrundungsregelung in § 8 der KleinbetragsVO enthalten. Danach waren Steuern und steuerliche Nebenleistungen zum Vorteil des Stpfl. auf volle Deutsche Mark abzurunden. Nach Aufhebung dieser Vorschrift enthält die KleinbetragsVO keine Abrundungsregelung mehr. Stattdessen sind Abrundungsregelungen in den Einzelsteuergesetzen enthalten.

 

Rz. 36

An Abrundungsregelungen in den Einzelsteuergesetzen sind zu nennen:

  • Für die Berechnung von Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet.[1]
  • Zinsen werden auf volle Euro zum Vorteil des Stpfl. auf- oder abgerundet.[2]
  • Für die Berechnung der Säumniszuschläge wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet.[3]
  • Das zu versteuernde Einkommen und der sich ergebende Steuerbetrag sind nach § 32a Abs. 1 S. 5, 6 EStG auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
  • Anzurechnende Steuerbeträge sind nach § 36 Abs. 3 EStG auf volle Euro aufzurunden.
  • Einheitswerte, die in DM festgesetzt sind, werden nach § 30 BewG auf 100 DM abgerundet und dann in Euro umgerechnet; der Eurobetrag wird auf volle Euro abgerundet.
  • Bei der GewSt wird der Gewerbeertrag auf 100 EUR abgerundet.[4]
  • Bei der ErbSt ist der der Steuer unterliegende Erwerb auf 100 EUR abzurunden.[5]
 

Rz. 37

Auch auf die Anwendung der Abrundungsvorschriften besteht ein Rechtsanspruch, soweit sie zugunsten des Stpfl. wirken. Die Rundungsregelungen, die der Vereinfachung dienen sollen, können in der Praxis tatsächlich zu Erschwerungen führen, insbesondere beim Einsatz der EDV.[6]

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