Rz. 156

§ 152 Abs. 4 AO n. F. regelt die Festsetzung eines VZ, wenn mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.[1] In diesen Fällen hat die Finanzverwaltung dahingehend ein Auswahlermessen, welcher der mehreren Erklärungspflichtigen in Anspruch genommen werden soll. In den Fällen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO, also in den Fällen der Feststellung von einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften für mehrere Personen, hatte die Festsetzung des VZ allerdings vorrangig gegenüber den Personen zu erfolgen, die nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO zur Abgabe verpflichtet sind. Es sind dies die in § 34 AO benannten Personen, also inbesondere gesetzliche Vertreter der OHG oder KG. Diese Vorrangigkeit ergab sich aus § 152 Abs. 4 S. 3 AO bis 2023 ausdrücklich.[2]

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] wurde § 152 Abs. 4 Satz 3 AO als Folge der Änderungen im Personengesellschaftsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[4] neu gefasst.[5]

In den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ist der VZ nunmehr bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung festzusetzen und nur bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erklärungspflichtigen Personen. Dies ist nur folgerichtig, da die rechtsfähige Personenvereinigung zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist.

 

Rz. 157

Wird ein VZ gegen mehrere Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des VZ.[6] Damit kann die Finanzverwaltung in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wen sie wegen des festgesetzten VZ in Anspruch nimmt.

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 58ff.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 55ff.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 60.
[3] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[4] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[5] Siehe auch BT-Drs. 20/8628, 184.

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