Rz. 1

§ 150 AO regelt die an Form und Inhalt der Steuererklärung (Rz. 3) zu stellenden Anforderungen. Zweck der sich hieraus ergebenden Formvorschriften ist es, das Verwaltungsverfahren rationell zu gestalten.[1] Die Finanzbehörde wird durch die Verweisung auf die amtlichen Vordruck bzw. die heute in weiten Bereichen übliche elektronische Datenübermittlung in die Lage versetzt, sich technischer Einrichtungen, insbesondere der Datenverarbeitung, zu bedienen. Dies erfordert seitens der Beteiligten die Verwendung automationsgerechter Vordrucke bzw. die Einhaltung der gesetzlich eröffneten Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente.[2] Eine ähnlich ausgestaltete Pflicht gab es bereits in § 166 RAO.[3] Die Bestimmung des § 150 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] in wesentlichen Teilbereichen mit Wirkung ab dem 1.1.2017[5] neu gefasst.

 

Rz. 2

Im Einzelnen hat § 150 AO den folgenden Regelungsinhalt:

  • grundsätzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. in der ansonsten vorgeschriebenen Form, insbesondere in Form einer elektronischen Steuererklärung,[6];
  • Hinweis, dass § 87a AO nur dann gilt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist[7];
  • Plicht zur eigenen Steuerberechnung in Form einer Steueranmeldung, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist[8];
  • Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe[9], was nunmehr nicht mehr schriftlich zu versichern ist[10];
  • grundsätzliche Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift[11], was auch nachträglich geschehen kann[12];
  • Pflicht zur Beifügung von erforderlichen Anlagen[13] und Ausstellung von erforderlichen Bescheinigungen[14];
  • Recht der Ergänzung der Steuererklärung um statistische Angaben[15] und zur Durchführung der BAföG-Regelungen[16], wobei die Finanzbehörden die gleichen Befugnisse wie in Besteuerungsfragen haben[17];
  • Verordnungsermächtigung für eine Verordnung über die Datenübertragung. Hierbei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen[18];
  • Möglichkeit des Stpfl. zur Eingabe eines sog. Freitextes[19];
  • Fiktion, dass Daten, die von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung gem. § 93c AO übermittelt wurden, als eigene Daten des Stpfl. gelten, soweit keine abweichenden Angaben gemacht worden sind;[20]
  • Recht von einer elektronischen Datenübermittlung abzusehen, wenn dies im Einzelfall als unbillige Härte anzusehen ist.[21]

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