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Einige AO-Anwendungsgesetze bestimmen darüber hinaus, dass ein Teil der Vorschriften der AO auch auf diejenigen landesrechtlich geregelten Steuern anzuwenden ist, die von den Gemeinden verwaltet werden. Das sind insbesondere die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern. In den meisten Bundesländern ist dies durch die Kommunalabgabengesetze bestimmt.[1] Kraft dieser Verweisung sind die jeweiligen AO-Vorschriften als Landesrecht zu qualifizieren.

[1] Z. B. § 11 Nieders. KAG.

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