Entscheidungsstichwort (Thema)

Tantiemevereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung eines „variablen Gehaltsbestandteils“, dessen Bemessungsgrundlage der Umsatz ist, ist eine Umsatztantieme, auf die die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar ist.

Erwirtschaftet die Gesellschaft seit Jahren keine angemessene Verzinsung des Stammkapitals, ist die Vereinbarung einer Gewinntantieme in Kenntnis dieser Tatsache jedenfalls dann unangemessen und eine vGA, wenn der mit der Gewinntantieme geschaffene Anreiz zur Erzielung von Gewinnen nicht durch die Abschmelzung anderer Gehaltsbestandteile (teilweise) kompensiert wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.08.2004; Aktenzeichen I R 40/03)

BFH (Urteil vom 11.08.2004; Aktenzeichen I R 40/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA; hier: Ausgestaltung einer Vergütungsvereinbarung).

Gegenstand des Unternehmens der im Jahre 1979 gegründeten Klägerin ist die ... Das Stammkapital der Klägerin beträgt 100.000 DM. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin werden im Streitjahr jeweils zu 25 % von den Gesellschaftern A, B, C und D gehalten. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr. Die Gesellschafter B und D sind 1985 als Prokuristen, die beiden anderen Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt worden. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer und Prokuristen haben nahezu den gleichen Inhalt. Sie werden ergänzt durch einen Nachtrag zur Tantiemevereinbarung aus 1993.

Danach bestanden im Streitjahr zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern Vereinbarungen unter anderem folgenden Inhalts:

  • Festes Monatsgehalt in Höhe von 5.500 DM bzw. 6.300 DM für C (Auskunft des Prozessbevollmächtigten im Termin), zahlbar jeweils am letzten Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat
  • „Variables Gehalt“ nach Erfolgen nach Staffel

    Bei einem wirtschaftlichen Umsatz

    bis 1 Mio. DM

    4 %

    = 40.000 DM

    plus 100.000 DM

    4,5 %

    = 4.500 DM

    plus 100.000 DM

    5 %

    = 5.000 DM

    plus 100.000 DM

    5,5 %

    = 5.500 DM

    plus 100.000 DM

    6 %

    = 6.000 DM

    plus 100.000 DM

    6,5 %

    = 6.500 DM

    = 1,5 Mio. DM

    67.500 DM

    oder pro Arbeitnehmer 16.875 DM.

    Die vereinbarte Gesamtzahlung (variables Gehalt zuzüglich Tantieme) steht allen vier Arbeitnehmern gleichermaßen zu (Ziffer 1 des Nachtrags zur Tantiemevereinbarung). Bei einem wirtschaftlichen Umsatz zwischen 1,6 Mio. DM und 1,8 Mio. DM werden pro angefangene 100.000 DM = 7 %, 7,5 % und danach letztendlich 8 % als Vergütung fällig (Ziffer 3 a des Nachtrags zur Tantiemevereinbarung).

    Wirtschaftlicher Umsatz ist die Jahresleistung der Gesellschaft zu den in Rechnung gestellten Preisen, jedoch ohne Umsatzsteuer. Etwaige Kundenskonti, aber auch Forderungsverluste bleiben unberücksichtigt.

  • Tantiemevereinbarung in Höhe von 30 % des Jahresergebnisses gemäß Gewinn- und Verlustrechnung, jedoch vor Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und gewinnabhängigen Steuern, soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 10.000 DM nicht unterschreitet. Anderenfalls ist der Tantiemeanspruch gegebenenfalls zu kappen.

Die betrieblichen Kennzahlen des Streitjahres und anderer Jahre lauten wie folgt:

Jahres-

überschuss

gerundet

eingesetztes

Kapital

Umsätze

gerundet

in Mio.

Bezüge der

Geschäftsführer/

Prokuristen

  • Festgehalt
  • „variables Gehalt“
  • Tantieme
  • Gesamtvergütung

90

1.000

100.000

1,5

---

91

7.000

100.000

2,0

---

92

6.000

100.000

2,0

---

93

- 6.000

100.000

1,5

  • 274.000 F
  • 67.500 v.G.
  • 32.000 T

94

1.000

100.000

2,0

  • 274.000 F
  • 67.500 v.G.

95

- 80.000

100.000

1,7

  • 274.000 F.

Am 3. Mai 1995 erließ das Finanzamt einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 1993 über den einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag, mit welchem es den GewSt-Messbetrag auf... DM unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM festsetzte.

Im August 1998 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (Bp.) statt. Die Prüferin nahm für das Streitjahr eine vGA in Höhe von 67.500 DM und 32.000 DM an. Im Übrigen wird auf Tz. der Prüfungsfeststellungen verwiesen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 28. Januar 2000 einen Änderungsbescheid für 1993 über den einheitlichen GewSt-Messbetrag gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Der GewSt-Messbetrag für 1993 wurde auf ... DM festgesetzt. Es wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM zu Grunde gelegt.

Den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch der Klägerin vom 3. Februar 2000 wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2001 als unbegründet zurück. In seiner Entscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Zahlung des variablen Gehalts sowie die Tantiemezahlung zu Recht als vGA beurteilt worden seien. Im Streitfall seien diefür das Verhältnis von Gesellschaft und beherrschenden Gesellschaftern entwickelten Rechtsgrundsätze zu beachten. Zwar verfüge keiner der Gesellschafter über die Stimme...

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