Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden durch einen weiteren Verlustrücktrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften und Darlehen für eine Gesellschaft, an der nur eine mittelbare Beteiligung besteht, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der unmittelbaren wesentlichen Beteiligung

 

Normenkette

EStG § 17; UmwG §§ 16, 20; HGB § 25 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 28/08)

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 28/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Verlustrücktrages.

Der Kläger ist verheiratet und beantragte in der Einkommensteuererklärung 1995 vom 28. April 1997 die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau, in der Einkommensteuererklärung 1996 vom 28. April 1998 die getrennte Veranlagung. Am 31. Oktober 1997 erging der Einkommensteuerbescheid 1995 und am 14. Oktober 1998 der Einkommensteuerbescheid 1996. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden mehrfach aus hier nicht streiterheblichen Gründen geändert. Am 14. Mai 2004 erließ der Beklagte weitere Einkommensteueränderungsbescheide 1995 und 1996. Diese Bescheide beinhalteten erstmals einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 1997. Diesem Verlustrücktrag lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In seiner Einkommensteuererklärung 1997 vom 25. März 1999 erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger war zu 100 % am Stammkapital der A GmbH, in X, (im Folgenden: A X) beteiligt, die wiederum 100 % der Anteile am Stammkapital der A Y GmbH (in Y) (im Folgenden: A Y) hielt. Der Kläger war zugleich Geschäftsführer beider Gesellschaften. Mit notariellem Vertrag vom 05. Juni 1997 sollte die A Y im Wege der Verschmelzung auf die A X übertragen werden. Vor Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister wurde am 09. September 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über die A Y eröffnet, am 06. Oktober 1997 das Konkursverfahren über das Vermögen der A X. In § 6 des Verschmelzungsvertrages war vorgesehen, dass die A Y ihren Geschäftsbetrieb bis zur wirksamen Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister an die A X verpachtet.

Der Kläger erklärte aufgrund dieser Vorgänge im Verwaltungsverfahren einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von insgesamt 3.176.526 DM. Der Verlust setzt sich wie folgt zusammen:

Stammkapital

300.000,00 DM

fehlerhafte Einzahlung

225.000,00 DM

Bürgschaften und Inanspruchnahme wegen Kontoüberziehung ...bank

410.424,61 DM

Sparkasse

350.470,00 DM

...bank

109.612,46 DM

Sparkasse

2.934,71 DM

...bank

1.150,15 DM

Gesellschafterdarlehen für die A X

338.000,00 DM

für die A Y

480.000,00 DM

Ablösung Bürgschaften ...bank

377.218,96 DM

D

100.000,00 DM

D 130.377,58 x 30 %

39.113,27 DM

...

50.000,00 DM

Verlust Pensionszusage

275.088,00 DM

Rechtsstreit ... gegen ... Vergleichssumme

80.000,00 DM

Kosten Gegenanwalt

16.061,40 DM

Kosten ...

10.709,12 DM

Kosten ...

5.970,06 DM

Kosten ...

4.774,04 DM

Summe:

3.176.526,78 DM

Von diesen Aufwendungen erkannte der Beklagte nur diejenigen an, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beteiligung des Klägers an der A X stehen. Hiervon wurden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die nach Auffassung des Beklagten ausreichend nachgewiesen wurden. Insgesamt führte dies zunächst zu einem Ansatz von Verlusten in Höhe von 581.301 DM. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Verlust der Gesellschafterdarlehen an die A X

338.000,00 DM

Zahlungen an die Fa. D als Gegenleistung für die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen

100.000,00 DM

Inanspruchnahme Sparkasse für Bürgschaftsverpflichtungen

143.301,00 DM

Summe:

581.301,00 DM

Durch die Berücksichtigung dieses Verlustes ergab sich für 1997 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 247.914 DM. Hiervon wurde ein Anteil in Höhe von 95.351 DM in das Jahr 1995 und ein Anteil in Höhe von 152.563 DM in das Jahr 1996 zurückgetragen. Die Aufteilung des Verlustrücktrags auf die Jahre 1995 und 1996 wurde im Verhältnis des beantragten Verlustrücktrages in der Einkommensteuererklärung 1997 durchgeführt.

Der Kläger erhob am 02. Juni 2004 Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom 14. Mai 2004 und begehrte einen Verlustrücktrag aus 1997 in beantragter Höhe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auflösung der A Y im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen seien. Zum einen sei im Rahmen des Verschmelzungsvertrages die Betriebsverpachtung der A Y an die A X bis zur endgültigen Eintragung der zivilrechtlichen Verschmelzung im Handelsregister geregelt worden. Durch diese Verpachtung sei es zu einer gesetzlichen Schuldübernahme nach § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) gekommen. Mithin seien sämtliche Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbürgschaften, die der Kläger der A Y gegeben habe, mit Verpachtung des Unternehmens Schulden der A X geworden. Zum anderen habe der Kläger seine Aufwendungen für die A Y n...

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