Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Sicherungsabtretung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Insolvenzverwalter kann einen Finanzrechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid aufnehmen, mit dem eine Gläubigeranfechtung geltend gemacht wird. Er wird dadurch zum Kläger, der ursprüngliche Kläger zum Beklagten.

 

Normenkette

AnfG § 4 Abs. 1, §§ 11, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1; AO § 191; BGB § 818

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen VII R 14/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.

Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM verkaufte.

Unter dem 01. Juni 2001 schlossen die Eheleute eine als "Darlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung, in der festgehalten wurde, dass der Verkaufspreis des Hauses der Beklagten in der Straße in Höhe von 160.000 DM in die Finanzierung des Hauses im Weg eingeflossen sei. Dieses Haus gehöre je zu einem halben Teil den Eheleuten. Da mit der Vereinbarung der Gütertrennung vom 13. Dezember 1996 der Zugewinn aufgehoben sei, vereinbarten die Eheleute hiermit, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Darlehen über 125.000 DM gewähre. Die Rückzahlung des Darlehens sollte sich nach den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns richten. Eine feste Rückzahlungsrate wurde nicht vereinbart, jedoch war im Vertrag festgehalten, dass auf Wunsch der Ehefrau eine solche zu einem späteren Zeitpunkt noch festgehalten werden könne.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 übertrug der Zeuge Y seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Weg auf die Beklagte gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts.

Mit Vertrag vom 14. September 2006 trat der Zeuge Y seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur Zahlung des Darlehens auf den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001. In der Sicherungsabtretung war festgehalten, dass der Zeuge Y aus dem Darlehensvertrag einen Betrag von 62.000 € schulde.

Dem vormaligen Beklagten, dem Finanzamt ..., steht gegenüber dem Zeugen Y eine bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld aus zwei Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli 2007 und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.192 € hatte. Das Finanzamt versuchte erfolglos, wegen dieser Forderung in das Vermögen des Herrn Y zu vollstrecken.

Nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2008 nahm das Finanzamt diese mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Anspruch und focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) die Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Herrn Y bei der dem Arbeitgeber ... in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge durch den Sicherungsabtretungsvertrag vom 14. September 2006 an. Durch die Sicherungsabtretung sei das Land Schleswig-Holstein als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Klägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2006 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existent sei.

Die Beklagte legte dagegen am 19. Juni 2008 Einspruch ein, den sie nicht begründete.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 wies das Finanzamt g den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Beklagte hat am 15. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei. Das Darlehen habe auf Abruf seitens des Ehemanns von der Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag von 10.300 € an ihren Ehemann als Darlehensbetrag ausgezahlt. Am 14. Juni 2006 sei dann der Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen worden. Im Februar 2008 sei der Sicherungsfall eingetreten. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe daraufhin von März bis einschließlich Juni 2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.639,63 € an die Beklagte abgeführt und für die Monate Juli und August 2008 jeweils einen Betrag von 1.635,13 €. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 € an die Beklagte geflossen. Seit dem 01. September 2008 sei der Ehemann der Beklagten nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt, so dass keine weiteren Zahlungen auf die Sicherungsabtretung erfolgt seien.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass nach dem Kauf ihres Hauses und dem Abs...

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