Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

 
Praxis-Beispiel

Beteiligung beim Schenker

Vater V ist zu 30 % an der X- GmbH beteiligt. Er wendet seiner Tochter T einen Anteil von 15 % zu.

Lösung:

Der Erwerb der Beteiligung ist bei T begünstigt. Dass diese nur eine Beteiligung von 15 % erhält, ist unerheblich. Es kommt hier auf die Höhe der Beteiligung beim Schenker (Vater V) an.

Wird die Grenze von über 25 % unterschritten, ist der Erwerb beim Vorliegen einer Poolvereinbarung ebenfalls begünstigt.

Für eine Poolvereinbarung ist jedoch erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,

  1. über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
  2. das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

Dabei sollte der Schenkungsteuererklärung die entsprechende Poolvereinbarung beigefügt werden.

 
Hinweis

Poolvereinbarung

Eine Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.

Weitere Einzelheiten zur Poolregelung können den Erbschaftsteuerrichtlinien entnommen werden.[1]

In Zeile 9 sind die jeweiligen Kapitalgesellschaften, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Beteiligung in Prozent des Nennkapitals und der Wert der Kapitalgesellschaft einzutragen.

[1] R E 13b.6 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge