Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Freundschaftspionierleiter. Ergänzungsausbildung nach dem 03.10.90

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 17 Ca 2711/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.09.1998 – 17 Ca 2711/98 –

abgeändert

und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 15.03.1965 geborene Klägerin absolvierte von 1981 bis 1985 am Institut für Lehrerbildung Weimar ein Fachschulstudium als Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunsterziehung in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Ausweislich des Zeugnisses vom 03.07.1985 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter” zu führen. Nach Beendigung ihres Studiums im Jahre 1985 war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin mit entsprechenden Lehrverpflichtungen tätig. Seit Februar 1990 war die Klägerin ausschließlich als Lehrerin eingesetzt.

Im Mai 1990 bewarb sich die Klägerin um ein externes Studium zur Ergänzung ihres Fachschulabschlusses als Freundschaftspionierleiterin und zum Erwerb des Abschlusses „Lehrer für untere Klassen mit der Lehrbefähigung für das Fach Mathematik” an der Pädagogischen Hochschule Leipzig. Dieses Studium begann sie am 11.09.1990 und schloss es am 25.06.1991 ab. Ausweislich der unter diesem Datum von der Pädagogischen Hochschule … erstellen Bescheinigung war sie nunmehr berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen” zu führen. Auf die Bescheinigung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 33 d. A.).

Mit Änderungsvertrag vom 28.08.1991, auf den wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 29 d. A.), vereinbarten die Parteien, dass für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung komme. Als Vergütungsgruppe ist IV b angegeben.

Mit Schreiben vom 01.11.1996 teilte der Beklagte der Klägerin die nach seiner Auffassung bestehende unrichtige Eingruppierung IV b mit, verbunden mit der Mitteilung der „richtigen” Vergütungsgruppe V b BAT-O. Auf das Schreiben vom 01.11.1996 wird Bezug genommen (Bl. 43 d. A.). Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Nachdem zunächst gleichwohl die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O weitergezahlt wurde, erfolgte im Dezember 1997 eine Aufrechnung mit den nach Auffassung des Beklagten überzahlten Beträgen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb wiederum erfolglos.

Mit ihrer am 10.03.1998 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a über den 31.05.1996 hinaus sowie ab 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III sowie hilfsweise Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Sie vertritt die Auffassung, sie verfüge über eine Ausbildung als Lehrerin für untere Klassen, zumindest aber sei sie Freundschaftspionierleiterin mit einer vergütungssteigernden Zusatzqualifikation und verfüge darüber hinaus über eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit seit dem 01.08.1991, woraus sich der Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III ab dem 01.08.1997 ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31.05.1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

III.

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Antrages zu I. wird beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin lediglich Anspruch auf Vergütung als Freundschaftspionierleiterin habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag mit Urteil vom 16.09.1998 stattgegeben. Zwar verfüge die Klägerin trotz der von ihr vorgelegten Bescheinigung nicht über eine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen. Gleichwohl habe die Klägerin aufgrund ihres bereits am 11.09.1990 noch unter Geltung der in der früheren DDR geltenden externen Ordnung begonnen. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass trotz der kurz nach Ausbildu...

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