Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Freundschaftspionierleiter

 

Normenkette

Sächs. Richtlinien zur Lehrereingruppierung

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 17 Ca 2710/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. September 1998 – 17 Ca 2710/98 –

abgeändert

und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1965 geborene Klägerin ist beim Beklagten als Grundschullehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet überwiegend die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung in den Klassen 1 bis 4.

Nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule studierte die Klägerin von 1981 bis 1985 am Institut für Lehrerbildung in Weimar und beendete dieses Fachschulstudium als Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunsterziehung in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Sie war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Freundschaftspionierleiter zu führen. Auf das Zeugnis über den Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiter (Bl. 24/25 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Nach dem Studium war die Klägerin bis 1990 als Freundschaftspionierleiterin an der … tätig.

Auf ihre Bewerbung vom Mai 1990 wurde die Klägerin zu einem externen Studium zur Ergänzung ihres Fachschulabschlusses zugelassen. Am 11. September 1990 begann die Klägerin dieses externe Studium an der …. Sie schloss das Studium am 25. Juni 1991 ab und erwarb hierbei die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für untere Klassen” zu führen. Die Bescheinigung der Pädagogischen Hochschule ist vom Fachbereichsleiter und Stellvertreter des Fachbereichsleiters unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung vom 25. Juni 1991 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien schlossen zunächst am 05. September 1991 einen Änderungsvertrag. In diesem Änderungsvertrag ist in § 3 bestimmt, dass für die Eingruppierung der zutreffene Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung gilt. Als Vergütungsgruppe ist IV b BAT-O angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 05. September 1991 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

In einem Änderungsvertrag vom November 1995 vereinbarten die Parteien, dass die Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt wird. In § 2 dieses Änderungsvertrages von November 1995 ist bestimmt:

„Die Eingruppierung richtet sich ab dem 01.07.1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995.”

Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Änderungsvertrag (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06. Dezember 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Vergütungsgruppe IV a fehlerhaft und die Vergütungsgruppe V b BAT-O zutreffend sei. Dem widersprach die Klägerin. Mit Schreiben vom 03. November 1997 bekräftigte der Beklagte seinen Standpunkt. Auch dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1997 entgegen. Der Beklagte zahlt seit Dezember 1996 nur noch Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O und machte weitergehend eine Rückforderung in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütungsgruppe IV a und der Vergütungsgruppe V b BAT-O ab 01. Juni 1996 geltend.

Mit ihrer am 10. März 1998 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage fordert die Klägerin vom Beklagten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O über den 31. Mai 1996 hinaus und weitergehend ab 01. August 1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31. Mai 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. August 1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen zu bezahlen.
  3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Antrages zu 1., wird beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Juni 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Als Freundschaftspionierleiterin sei sie in die Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. September 1998 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Bl. 65...

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