Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin mit Ergänzungsstudium, das nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde

 

Normenkette

BAT-O (Vg.V b/IV a) § 22; BAT-O (Vg.V b/IV a) § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 789/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 789/98 –

abgeändert

und die Klage auf Kosten der Klägerin

abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 1966 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten als Grundschullehrerin in … beschäftigt. Sie unterrichtet die Fächer, Mathematik Kunst und Sachkunde. Grundlage der Beschäftigung ist der am 29. August 1991 geschlossene Änderungsvertrag. Hierin ist bestimmt, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist. Nach § 3 des Vertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfassten Angestellten in der jeweiligen Fassung.

Nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule studierte die Klägerin von 1982 bis 1986 am Zentralinstitut der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” und beendete dieses Fachschulstudium als Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunsterziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Sie war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Freundschaftspionierleiter zu führen. Nach dem Studium war die Klägerin dann auch zunächst als Freundschaftspionierleiterin an der polytechnischen Oberschule … tätig.

Auf ihre Bewerbung vom Mai 1990 wurde die Klägerin zu einem externen Studium zur Ergänzung ihres Fachschulabschlusses zugelassen. Am 11. September 1990 begann die Klägerin dieses externe Studium an der Pädagogischen Hochschule …. Dieses Studium schloss die Klägerin am 25. Juni 1991 ab und erwarb hierbei die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen” zu führen. Die Bescheinigung der Pädagogischen Hochschule ist vom Fachbereichsleiter und vom Stellvertreter des Fachbereichsleiters unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung vom 25. Juni 1991 (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05. Januar 1996 forderte die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Dem kam der Beklagte nicht nach. Er teilte der Klägerin vielmehr mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 mit, dass er beabsichtige, die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b BAT-O zurückzugruppieren.

Mit ihrer am 21. Januar 1998 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O seit 01. Januar 1996.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Januar 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens festzustellen, dass der Klägerin über den 30. April 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne als Freundschaftspionierleiterin keine Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a bzw. IV b BAT-O verlangen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Januar 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17. Juni 1998 (Bl. 64 bis 75 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. Juli 1998 zugestellte des Arbeitsgerichts am Montag, dem 31. August 1998, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. Oktober 1998 am 30. Oktober 1998 ausgeführt. Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines Vertrages erster Instanz mit Rechtsausführungen an und beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 789/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vertrages erster Instanz mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht weder eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O noch eine Vergütung nach ...

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